§ 1 - Allgemeines
1. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hinwiesen wird bzw. der Besteller andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 - Vertragsgegenstand
1. Soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gilt:
Liefergegenstand sind Pflanzen üblicher Art und Güte aus eigener Produktion. Das Anwachsen der Pflanzen ist nicht geschuldet, ebenso wenig Sortenechtheit.
Statt der in der Auftragsbestätigung genannten Sorte kann eine ähnliche, gleichwertige Sorte geliefert werden.
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit. Nicht alle Pflanzen der Lieferung fallen wie die übergebenen Proben aus.
Maße sind, da es sich um Naturprodukte handelt, nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen nach oben und unten sind unumgänglich.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist und es dem Besteller zumutbar ist, ist der Lieferer zu Teilleistungen berechtigt.
4. Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig, wenn dies wegen der Beschaffenheit der Ware oder der jeweiligen Lieferungseinheit erforderlich ist und dem Besteller zumutbar ist.
§ 3 - Vertragsabschluss/Rücktrittsrecht
1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise, Mengen, Liefermöglichkeit und Lieferzeit stets freibleibend.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt allerdings erst zustande, wenn der Lieferer die Annahme des Auftrages bestätigt. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserledigung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch uns dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere, wenn die Vertragsprodukte infolge von Wetterkatastrophen, zum Beispiel Hagel-, Frost-, Dürreschäden oder infolge von Krankheiten ganz oder teilweise beschädigt werden.
§ 4 - Preise/Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt als vereinbarter Preis grundsätzlich „Lieferung ab Werk“.
2. Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
3. Die dem Besteller erteilten Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug in Höhe von 2 % gewährt.
4. Überschreitet der Besteller ein etwaiges besonders vereinbartes Zahlungsziel, so werden alle Forderungen des Lieferers sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles.
5. Der Lieferer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar solange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Bestellers oder eines Dritten zugunsten des Bestellers erbracht worden ist.
6. Die Rechte des Lieferers aus § 321 BGB bleiben unberührt.
7. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gemäß § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
§ 5 - Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Lieferers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstücken einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Besteller ist verpflichtet, so vorzugehen, dass die Pflanzen als von dem Lieferer gekommen bestimmbar sind. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer erforderlichenfalls Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu geben.
4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6. Der Lieferer kann sich aus zurückgenommener Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In dem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 4. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 6 - Gefahrübergang
1. Die Lieferungen erfolgen ab Verkaufsstelle, wo auch der Erfüllungsort ist.
2. Etwaige Transporte/Versendungen erfolgen auf Verlangen im Kundenauftrag durch einen Spediteur zu der Lieferadresse. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Der Transport/Versand geschieht nur auf Rechnung, Gefahr und im Namen des Bestellers.
3. Für Fehler bei der Verpackung der Ware bei ihrem Versand, bei der Auswahl des Transportmittels und des Transportweges haften wir nur, wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
§ 7 - Frist für Lieferungen
1. Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind annähernd und nicht verbindlich. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung und setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Materialien, Unterlagen etc. voraus.
2. Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sofern der Besteller wegen Verzuges Schadensersatz statt Leistung verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5. Die in den Ziffern 3 + 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zwingend haftet.
Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet der Lieferer ebenfalls unbeschränkt.
§ 8 - Verpackung
Die Verpackung wird dem Besteller zu den Selbstkosten für Material und Arbeitslohn berechnet. Dies gilt nicht für Mehrwegkulturgefäße und -transportmittel. Diese sind dem Lieferer innerhalb von 4 Wochen wieder frachtfrei zur Verfügung zu stellen.
Falls dies nicht geschieht, werden sie berechnet.
Nebenkosten für Zertifikate werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
§ 9 - Rügepflichten
Offensichtliche Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge, hat der Besteller unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
§ 10 - Sach-Rechtsmängel/Mindermengen
Für Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haftet der Lieferer wie folgt:
1. Für Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haften wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und Aufwendungsersatz.
2. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haften wir des Weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch unser Unternehmen oder unsere Erfüllungsgehilfen auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls einer der in § 12 Ziffer 1. der Bedingungen aufgeführten Fälle vorliegt, in denen der Lieferer in jedem Fall unbeschränkt haftet.
3. Sofern wegen Sach- oder Rechtsmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haften wir nach den Bestimmungen des § 12 dieser Bedingungen.
4. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß den §§ 478, 479 BGB).
5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel 1 Jahr ab Gefahrübergang.
Die Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk, Baustoffe), des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter), des § 438 Abs. 3 BGB (Arglist) und des § 479 BGB (Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher) gelten unverändert.
§ 11 - Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist und die Voraussetzungen des § 7 Ziffer 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt sind, ist der Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 12 - sonstige Schadensersatzansprüche
1. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang,
- für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und
- nach dem Produkthaftungsgesetz und
- bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und
- bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, auch durch
Erfüllungsgehilfen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Tritt - ohne dass ein Fall der Ziffern 1 und 2 vorliegt - infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug oder Unmöglichkeit begründet ist, werden Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bestellers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen.
In diesem Fall haften wir bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder einem Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln verbleibt es jedoch bei der Haftung gemäß § 10 Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Bedingungen.
§ 13 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Lieferers.
2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
§ 14 - Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
§ 15 - Schlussbestimmungen
Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.